Die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers war bis Ende der 90er Jahre in Deutschland noch nicht strafbar.
Das
Internationale Bestechungsgesetz
(IntBestG) vom 10.09.1998 (BGBl. II S. 2327) setzt das
Übereinkommen der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD)
über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr
vom 17.12.1997 in nationales Recht um. Geregelt wird die Gleichstellung von ausländischen und inländischen Amtsträgern bei
aktiven Bestechungshandlungen im internationalen Geschäftsverkehr (Art. 2 § 1). Zudem wird ein neuer Straftatbestand gegen die Bestechung von Abgeordneten eines ausländischen Staates und Mitgliedern einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation im internationalen Geschäftsverkehr (Art. 2 § 2) eingeführt.
Erst seit dem Steuerentlastungsgesetz
vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 402) sind Bestechungsgelder an in- und ausländische Amtsträger nicht mehr von der Steuer in Deutschland absetzbar.
Eine ausdrückliche Erweiterung des § 299 StGB auf den ausländischen Wettbewerb wurde durch die Umsetzung der Gemeinsamen Maßnahme der EU betreffend der Bestechung im privaten Sektor im Ausführungsgesetz vom 22.08.2002 (BGBl. I S. 3387) erreicht.