Unterstützende Maßnahmen

Unterstützende Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung

Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich von 1998
OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen von 2000
Deutscher Corporate Governance Kodex von 2002
Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung von 2004
Informationsfreiheitsgesetz von 2006
Korruptionsregister
 

Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) von 1998 macht es unerheblich, ob Entscheidungsträger oder Organe einer Gesellschaft im Vorfeld Kenntnis von einem Schaden verursachenden Sachverhalt hatten. Bereits die funktionsbedingte Möglichkeit der Kenntnisnahme kann zur Haftung im Schadensfall führen.

Ferner besteht die gesetzliche Anforderung, dass Entscheidungsträger als vorrangig Haftungsverpflichtete zuverlässige externe Experten oder Verfahren zur Gewährleistung einer wirksamen Risikokontrolle einsetzen, wenn dies (z. B. aufgrund fehlender Ressourcen) unternehmensintern nicht möglich ist oder unzureichend erscheint.

Vorstände tragen die Verantwortung für die Absicherung von Risiken; die Aufsichtsräte die Verantwortung für die Prüfung der Risikomanagementsysteme.

Bereits eine leichtfertige oder fahrlässige Verletzung der Kontrollpflichten kann strafrechtliche und/oder zivilrechtliche Haftungsansprüche zur Folge haben.

Unter anderem wurde durch das KonTraG § 91 des Aktiengesetzes folgendermaßen ergänzt: „Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“

 
 

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