Unterstützende Maßnahmen
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) von 2006 führt für alle öffentlichen Stellen des Bundes ein allgemeines Informationszugangsrecht ein.

Jeder Bürger kann nach dem IFG Einsicht in Verwaltungsakten nehmen oder Kopien dieser Unterlagen beantragen, persönliche Betroffenheit oder eine Antragsbegründung sind nicht erforderlich. Falls eine Behörde aufgrund von Ausnahmeklauseln, wie beispielsweise Datenschutz oder Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Informationen nicht freigeben möchte, ist diese in der Begründungspflicht.

In vier Bundesländern gibt es bereits seit mehreren Jahren ein IFG: in Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.

Erfahrungsbericht des Innenministeriums NRW
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Quelle: www.im.nrw.de
 

Ein Korruptionsregister wird bisher nur in Berlin und Nordrhein-Westfalen geführt. Firmen, die in einem Strafverfahren wegen Korruption rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die ein hinreichend begründeter Tatverdacht besteht, werden in einem Register gelistet und entsprechend der Schwere der Tat für eine bestimmte Zeit von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen.

Eine bundesweite Initiative wurde als § 126a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen am 26.04.2002 vom Bundestag verabschiedet, vom Bundesrat am 27.09.2002 jedoch wegen Definitionsmängeln gestoppt.

 
 

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