Whistleblowing

Unsichere Rechtslage für Hinweisgeber

Bundesarbeitsgericht, 03.07.2003
Aktenzeichen: 2 AZR 235/02
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hessen, 27.11.2001 - Aktenzeichen: 15 Sa 411/01

 
Der Kläger war seit 1997 als Sozialarbeiter in einer der vom Beklagten betriebenen Sozialeinrichtungen tätig. Im März 2000 ließ er - ohne Nennung seines Namens - durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten gegen den Leiter der Einrichtung, seinen unmittelbaren örtlichen Vorgesetzten, eine Strafanzeige wegen des Verdachts der Veruntreuung von Geldern erstatten. Das Strafverfahren wurde später gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Nach Kenntnis von der Anzeige kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos, hilfsweise fristgemäß mit der Begründung, die unberechtigte Strafanzeige stelle einen Vertrauensbruch dar, der um so schwerer wiege, als der Kläger noch nicht einmal versucht habe, eine interne Klärung herbeizuführen; die Anzeige sei nur erfolgt, um dem Vorgesetzten zu schaden.
Das Arbeitsgericht hat die außerordentliche Kündigung als unwirksam, die ordentliche Kündigung hingegen als wirksam angesehen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht auch die Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung festgestellt.
Die Revision des Beklagten hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. In der Anzeige gegen seinen Arbeitgeber oder einen seiner Repräsentanten kann eine erhebliche Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht durch den Arbeitnehmer liegen, die den betroffenen Arbeitgeber zu einer - hier allein noch zu beurteilenden - fristgemäßen Kündigung berechtigen kann. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine vom Arbeitnehmer veranlasste Strafanzeige wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben enthält oder wenn sie in Schädigungsabsicht bzw. aus Rache erfolgt. Je nach den Umständen kann dies auch der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer nicht vorab eine innerbetriebliche Klärung versucht hat. Ein solcher Versuch kann dem Arbeitnehmer insbesondere bei Fehlverhalten anderer Betriebsangehöriger, das sich gegen den Arbeitgeber selbst richtet, zumutbar sein, wenn er bei objektiver Betrachtung erwarten kann, der von ihm informierte Arbeitgeber werde der Beschwerde nachgehen. In einem solchen Fall steht dem möglichen Vorrang einer innerbetrieblichen Klärung nicht die grundrechtlich geschützte Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte bei Erstattung einer Anzeige entgegen.
Da die Vorinstanzen weder dem Motiv des Klägers für die Strafanzeige noch der Frage nachgegangen sind, ob dem Kläger ein Hinweis auf die behaupteten Vorfälle an den nächst höheren Vorgesetzten zumutbar war, hat der Senat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung zurückverwiesen.
 

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 30.10.2002
Aktenzeichen: 9 Sa 857/02

 
Kündigung: Anzeigen eines Mitarbeiters gegen seinen Arbeitgeber können ein Kündigungsgrund sein. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Der Arbeitnehmer müsse in der Regel zumindest vorher vergeblich versucht haben, den Arbeitgeber von der mutmaßlich gesetz- oder rechtswidrigen Handlungsweise abzubringen, so die Richter. Das Gericht wies damit die Kündigungsschutzklage eines Lastwagenfahrers ab. Der Fahrer hatte seinen Arbeitgeber bei den Aufsichtsbehörden mit der Behauptung angeschwärzt, er verlange von ihm wie auch von den übrigen Fahrern eine deutliche Überschreitung der Lenkzeiten. Entsprechende Nachweise konnte der Mann nicht erbringen. Der Arbeitgeber kündigte ihm anschließend. Das LAG sah die Kündigung als gerechtfertigt an. Dem Arbeitgeber sei eine Weiterbeschäftigung des Mannes nicht zumutbar.
 

Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen, 17.01.2002
Aktenzeichen: 11 Sa 1422/01

 
Eine Strafanzeige gegen den Geschäftsführer des Arbeitgebers gehört grundsätzlich zur zulässigen Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte des Arbeitnehmers. Die Strafanzeige kann deshalb nur ganz ausnahmsweise eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
 

Bundesverfassungsgericht, 02.07.2001
Aktenzeichen: 1 BvR 2049/00

 
Wer vor Gericht oder in juristischen Untersuchungsverfahren gegen seinen Chef aussagt, kann nicht automatisch dafür entlassen werden. So entschied das Bundesverfassungsgericht, dass niemand Nachteile erleiden dürfe, weil er seine staatsbürgerliche Pflicht erfülle und in einem Ermittlungsverfahren zutreffende Aussagen zum Verhalten des eigenen Chefs mache. Ein Arbeitnehmer hatte der Staatsanwaltschaft Unterlagen übergeben, die er als Betriebsrat persönlich gesammelt hatte. Die Behörde ermittelte seit 1996 wegen angeblicher Unregelmäßigkeiten der Gesellschaft. Das Landesarbeitsgericht hatte zuvor die Kündigung des Arbeitsnehmers durch den Geschäftsführer für rechtens gehalten. Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil auf und verwies die Angelegenheit zu einer neuen Urteilsfindung an das Landesarbeitsgericht zurück.
 

 
 

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