Deutsche Gesetze zur Korruptionsbekämpfung

Ausführungsgesetz zur gemeinsamen EU-Maßnahme von 2002
Steuerentlastungsgesetz von 1999
EU-Bestechungsgesetz von 1998
Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung von 1998
Gesetz zur Bekämpfung der Korruption von 1997

 

Aktuelle Strafvorschriften zur Korruption im deutschen Recht

§§ 331 – 338 StGB: Tatbestände Korruption im öffentlichen Bereich
§§ 299 – 302 StGB: Tatbestände Korruption im geschäftlichen Verkehr
§ 108e StGB: Straftat Abgeordnetenbestechung
§ 108b StGB: Straftat Wählerbestechung

 

Eine ausdrückliche Erweiterung des § 299 StGB auf den ausländischen Wettbewerb wurde durch die Umsetzung der Gemeinsamen Maßnahme der EU betreffend der Bestechung im privaten Sektor im Ausführungsgesetz vom 22.08.2002 (BGBl. I S. 3387) erreicht.

 

Erst seit dem Steuerentlastungsgesetz vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 402) sind Bestechungsgelder an in- und ausländische Amtsträger nicht mehr von der Steuer in Deutschland absetzbar.

 

Das EU-Bestechungsgesetz (EUBestG) vom 10.09.1998 (BGBl. II S. 2340) erweitert den Anwendungsbereich der §§ 332, 334 – 336 und 338 StGB; es enthält Regelungen zur Einbeziehung der Amtsträger anderer EU-Mitgliedsstaaten und der Gemeinschaftsbeamten in den Anwendungsbereich der deutschen Strafnormen sowie Regelungen über die Erfassung von Auslandstaten.

 

Die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers war bis Ende der 90er Jahre in Deutschland noch nicht strafbar. Das Internationale Bestechungsgesetz (IntBestG) vom 10.09.1998 (BGBl. II S. 2327) setzt das Übereinkommen der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD) über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 17.12.1997 in nationales Recht um. Geregelt wird die Gleichstellung von ausländischen und inländischen Amtsträgern bei aktiven Bestechungshandlungen im internationalen Geschäftsverkehr (Art. 2 § 1). Zudem wird ein neuer Straftatbestand gegen die Bestechung von Abgeordneten eines ausländischen Staates und Mitgliedern einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation im internationalen Geschäftsverkehr (Art. 2 § 2) eingeführt.

 

Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gelangten erst 1997 mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption (BGBl. I S. 2038) ins Strafgesetzbuch (StGB). Dieses Gesetz bildet die Grundlage der aktuellen Fassung der §§ 331-338 StGB. Seither gelten die Tatbestände als Offizialdelikte, d.h. die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen, und nicht erst nach Eingang einer Strafanzeige.