Unterstützende Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung

Informationsfreiheitsgesetz von 2006
Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung von 2004

Deutscher Corporate Governance Kodex von 2002
OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen von 2000
Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich von 1998
Korruptionsregister

 

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) von 2006 führt für alle öffentlichen Stellen des Bundes ein allgemeines Informationszugangsrecht ein. Jeder Bürger kann nach dem IFG Einsicht in Verwaltungsakten nehmen oder Kopien dieser Unterlagen beantragen, persönliche Betroffenheit oder eine Antragsbegründung sind nicht erforderlich. Falls eine Behörde aufgrund von Ausnahmeklauseln, wie beispielsweise Datenschutz oder Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Informationen nicht freigeben möchte, ist diese in der Begründungspflicht. In dreizehn Bundesländern können Bürger Akteneinsicht fordern.

Erfahrungsbericht des Innenministeriums NRW
 Link zum Download
Quelle: www.im.nrw.de

 

Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung von 2004 versteht sich als Instrument zur Förderung der Integrität und zur Verhinderung von Korruption. Sie beinhaltet einen Verhaltenskodex und soll den Bediensteten des öffentlichen Dienstes aufzeigen, wo die Grenze vom Erlaubtem zum Nichterlaubtem verläuft.

 

Mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex von 2002 sollen die in Deutschland geltenden Regeln für Unternehmensleitung und –überwachung für nationale wie internationale Investoren transparent gemacht werden, um so das Vertrauen in die Unternehmensführung deutscher Gesellschaften zu stärken. Der Kodex listet die Elemente guter Unternehmensführung in drei qualitativen Stufen: Gesetzeslage, Empfehlungen der Kommission, die durch "Soll"-Formulierungen gekennzeichnet werden, Anregungen, die mit "sollte" oder "kann" umschrieben werden. Der Kodex besitzt über die Entsprechungserklärung gemäß §161 AktG eine gesetzliche Grundlage. Börsennotierte Unternehmen müssen mit ihrem Jahresabschluss erklären, inwieweit sie den Empfehlungen nachkommen. In der aktuellen Fassung enthält der Kodex 82 Empfehlungen und 19 Anregungen. Derzeit wird eine Anregung diskutiert, die Forderung nach Einführung eines Hinweisgebersystems in den Kodex aufzunehmen.

Webseite der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex

 

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) will mit den Leitsätzen für multinationale Unternehmen von 2000 ethisch verantwortungsvolle Unternehmensführung weltweit durchsetzen. Neben dem Bekenntnis zu Menschenrechten und der Verpflichtung, das nationale Recht zu achten, sind Regeln zur Bekämpfung der Korruption enthalten. Unter anderem wird die Einführung von Managementkontrollsystemen gefordert, die der Bestechung und Korruption entgegenwirken. Die Leitsätze sehen jedoch keine Sanktionen bei Verstößen vor.

 

Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) von 1998 macht es unerheblich, ob Entscheidungsträger oder Organe einer Gesellschaft im Vorfeld Kenntnis von einem Schaden verursachenden Sachverhalt hatten. Bereits die funktionsbedingte Möglichkeit der Kenntnisnahme kann zur Haftung im Schadensfall führen. Ferner besteht die gesetzliche Anforderung, dass Entscheidungsträger als vorrangig Haftungsverpflichtete zuverlässige externe Experten oder Verfahren zur Gewährleistung einer wirksamen Risikokontrolle einsetzen, wenn dies (z. B. aufgrund fehlender Ressourcen) unternehmensintern nicht möglich ist oder unzureichend erscheint. Vorstände tragen die Verantwortung für die Absicherung von Risiken; die Aufsichtsräte die Verantwortung für die Prüfung der Risikomanagementsysteme. Bereits eine leichtfertige oder fahrlässige Verletzung der Kontrollpflichten kann strafrechtliche und/oder zivilrechtliche Haftungsansprüche zur Folge haben. Unter anderem wurde durch das KonTraG § 91 des Aktiengesetzes folgendermaßen ergänzt: „Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“

 

Ein Korruptionsregister wird bisher nur in Berlin und Nordrhein-Westfalen geführt. Firmen, die in einem Strafverfahren wegen Korruption rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die ein hinreichend begründeter Tatverdacht besteht, werden in einem Register gelistet und entsprechend der Schwere der Tat für eine bestimmte Zeit von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen. Eine bundesweite Initiative wurde als § 126a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen am 26.04.2002 vom Bundestag verabschiedet, vom Bundesrat am 27.09.2002 jedoch wegen Definitionsmängeln gestoppt.