Werden durch die Gesetzesänderungen in China Ermittlungen und Gerichtsverfahren über im Land gespeicherte Informationen nun erheblich erschwert?
China bringt sein erstes umfassendes Datenschutzgesetz auf den Weg.
Bereits 2016 führte die Volksrepublik das Cybersicherheitsgesetz "Cyber Secury Law" (CSL) ein, um die kritische Informationsinfrastruktur des Landes zu schützen und regulieren.
Um den zunehmenden Bedenken in Bezug auf den Schutz von persönlichen Informationen und „sensiblen Daten" Rechnung zu tragen, wurden zwei weitere Gesetze erlassen: Das Datensicherheitsgesetz („Data Security Law“) (DSL) und das Gesetz zum Schutz persönlicher Daten („Personal Information Protection Law“) (PIPL).
Das hauptsächliche Ziel des DSL war es, Datenverarbeitungsaktivitäten zu regeln, die einen Einfluss auf die nationale Sicherheit haben könnten, insbesondere solche, die sich auf „sensible Daten" beziehen, während das PIPL zum Schutz persönlicher Informationen geschaffen wurde. Beide Gesetze haben eine wichtige Bedeutung für Unternehmen, die in China tätig sind und im weitesten Sinne Daten bzw. persönliche Informationen sammeln, speichern und nutzen. Am 29. April 2021 hat der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses von China (NPC), der oberste Gesetzgeber des Landes, nun den zweiten Entwurf des DSL und des PIPL zur öffentlichen Stellungnahme bis zum 28. Mai 2021 freigegeben.
Nach ihrer Fertigstellung werden diese drei Gesetze, die CSL, die DSL und die PIPL, ein kompliziertes Regelwerk für Datenschutz und Cybersicherheit bilden, das den grenzüberschreitenden Transfer von personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten regulieren soll.
Insbesondere die vorgeschlagenen Regelungen im 2. Entwurf der DSL und PIPL würden die bereits bestehenden Gesetze in mehrfacher Hinsicht ergänzen.
Hier finden Sie einen kurzen Überblick über die wichtigsten Aspekte des 2. Entwurfs der DSL und PIPL.
Data Security Law, DSL
1) Datenverarbeitungsprozesse
Der erste Entwurf der DSL weist darauf hin, dass dieses Gesetz für Körperschaften gilt, die „Datenverarbeitungen" durchführen, die „alle elektronischen und nichtelektronischen Aufzeichnungen von Informationen umfassen." Der zweite Entwurf ersetzt diesen Begriff durch „Datenverarbeitungsprozesse", die nach Artikel 3 „das Erheben, Speichern, Verwenden, Veredeln, Übermitteln, Bereitstellen oder öffentliche Zugänglichmachen von Daten" umfasst. Diese Überarbeitung entspricht dem Begriff der „Verarbeitung" unter dem PIPL, der ähnlich definiert ist als „das Erheben, Speichern, Verwenden, Veredeln, Übermitteln, Bereitstellen oder die öffentliche Bekanntgabe von personenbezogenen Daten".
2) Zur Verfügung stellen eines Datenklassifizierungs- und Katalogisierungsschutzsystems
Der 2. Entwurf des DSL fordert die Zentralregierung auf, ein „Datenklassifizierungs- und Katalogisierungssystem" auf nationaler Ebene zu implementieren, um Daten zu regeln. Darüber hinaus soll die Zentralregierung einen Katalog von „wichtigen Daten" herausgeben und erhöhte Schutzanforderungen für „wichtige Daten" durchsetzen, Artikel 20.
3) Hervorhebung der Bedeutung des mehrstufigen Schutzsystems
Der 2. Entwurf der DSL unterstreicht insbesondere, dass Unternehmen, die Datenverarbeitungsaktivitäten durchführen, ein internes Datensicherheitsprogramm implementieren müssen, das die Schulung des Personals und die Durchsetzung anderer technischer Maßnahmen umfasst – in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Multi-Level Protection Scheme (kurz "MLPS"). Dieses stellt einen Cybersicherheitsrahmen dar, gemäß Artikel 26, unter dem die Regierung die Netzwerke von Unternehmen klassifiziert, die sich physisch in China befinden.
4) Grenzüberschreitender Transfer von wichtigen Daten
Darüber hinaus schreibt das neue Gesetz eine Benachrichtigung und Zustimmung für grenzüberschreitende Transfers vor. Unternehmen müssen vor einem Datentransfer aus China heraus eine interne Risikobewertung durchführen und diese Transfers dokumentieren. Ein legitimer Transfermechanismus wie z. B. ein Standard-Transfervertrag oder eine Sicherheitsbewertung, die von der Cyberspace Administration of China verwaltet wird, ist ebenfalls verpflichtend.
5) Anforderung von Daten durch ausländische Justiz- oder Strafverfolgungsorgane
Gemäß Artikel 35 des 2. Entwurfs der DSL dürfen, wenn ein ausländisches Justiz- oder Strafverfolgungsorgan Daten anfordert, die innerhalb Chinas „gespeichert" sind, diese Daten nicht bereitgestellt werden, es sei denn, Chinas „zuständige Regierungsbehörde" hat eine solche Bereitstellung genehmigt. Wenn Verträge oder Abkommen, die China abgeschlossen hat oder an denen es beteiligt ist, einschlägige Bestimmungen über die Übermittlung von Daten aufgrund ausländischer Anfragen enthalten, ist es erlaubt, im Einklang mit diesen Bestimmungen zu handeln. Die DSL legt zwar fest, dass sie nicht für Staatsgeheimnisse, persönliche Informationen oder militärische Daten gilt, aber sie gilt für alle anderen Szenarien, in denen Unternehmen nicht-personenbezogene Daten verarbeiten.
6) Strafen für die unbefugte Weitergabe von Daten an ausländische Behörden
Artikel 46 des 2. Entwurfs der DSL legt die Strafen für den Verstoß gegen Art. 35 der DSL fest, angefangen von einer Verwarnung bis hin zu einer Geldstrafe zwischen RMB 100.000 und RMB 1 Million für Unternehmen und einer Geldstrafe zwischen RMB 20.000 und RMB 200.000 für verantwortliche Mitarbeitende.
Personal Information Protection Law, PIPL
1) Hervorhebung des Prinzips des notwendigen Minimums
Artikel 6 des 2. Entwurfs des PIPL hebt das Prinzip des notwendigen Minimums hervor, indem er fordert, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf den minimalen Umfang beschränkt wird, der zur Erfüllung des Verarbeitungszwecks notwendig ist, und durch eine Methode mit dem geringsten Einfluss auf die Rechte und Interessen der Person durchgeführt wird.
2) Eine neue Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Der 2. Entwurf des PIPL führt in seinem Artikel 13 eine neue Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten ein, indem er festlegt, dass bei der Verarbeitung zuvor offengelegter personenbezogener Daten innerhalb eines logischen Umfangs eine Einwilligung nicht zwingend erforderlich ist. Bemerkenswert ist, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf dieser Grundlage auch für Artikel 28 des PIPL gelten soll, der die Regeln für die Verwendung offengelegter personenbezogener Daten vorschreibt.
3) Regeln für den Widerruf der Einwilligung
Der 1. Entwurf des PIPL hat den Widerruf der Einwilligung durch die betroffene Person vorgesehen. Im zweiten Entwurf schreibt Artikel 16 der PIPL vor, dass der Bearbeitende von personenbezogenen Daten (der dem „Datenverantwortlichen" unter der GDPR gleichzusetzen ist) Personen die Möglichkeit geben soll, ihre Einwilligung auf einfache Weise zu widerrufen. Darüber hinaus darf der Widerruf der Einwilligung keine Auswirkungen auf personenbezogene Datenverarbeitungsaktivitäten haben, die bereits begonnen haben, bevor die betroffene Person ihre Einwilligung zurückgezogen hat.
4) Grenzüberschreitende Übermittlung von personenbezogenen Daten
Die einzige Änderung, die im zweiten Entwurf des PIPL bezüglich der grenzüberschreitenden Übermittlung personenbezogener Daten festgelegt wurde, ist, dass, wenn eine verarbeitende Stelle personenbezogene Daten ins Ausland übertragen möchte, indem sie einen Übertragungsvertrag unterzeichnet, sie den von der Cyberspace Administration of China (kurz CAC) veröffentlichten „Standardvertrag" verwenden muss.
Diese beiden neuen Entwürfe lassen viele Fragen offen: Unter anderem, was nicht-chinesische Stellen als „Justiz- und Vollzugsbehörden" definieren dürfen. Auch die geplanten Einschränkungen im DSL und PIPL machen es für multinationale Unternehmen noch schwieriger zu entscheiden, ob sie im Falle einer staatlichen oder gerichtlichen Aufforderung zur Herausgabe von in China gespeicherten Daten oder Dokumenten der Aufforderung nachkommen und sich mit möglichen Strafen und Härten für die Verletzung chinesischen Rechts auseinandersetzen müssen, auf die Zustimmung der chinesischen Regierung warten oder sich der Aufforderung verweigern und mit negativen Konsequenzen nach dem Recht des anfragenden Landes rechnen müssen.
In dieser Hinsicht müssen Unternehmen mehrere Faktoren im Auge behalten, wenn sie sich mit einer Anfrage einer Justiz- oder Vollzugsbehörde zur Herausgabe von in China gespeicherten Daten befassen. Diese beiden Gesetze werden übrigens voraussichtlich im Jahr 2021 verabschiedet und treten 2022 in Kraft. Unternehmen, die in China tätig sind, sollten sich jedoch unverzüglich darauf vorbereiten.